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Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit (d. h., es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuss). Die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.

Anspruchsvoraussetzungen

Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.

Die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden mittels einer Stellungnahme von fachkundiger Stelle. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.