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Berufsausbildung

Mit Berufsausbildung bezeichnet man die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Für die Ausbildung in allen anerkannten Ausbildungsberufen enthalten das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) bundesweite Rechtsvorschriften. Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen muss nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen. In Deutschland finden die meisten Ausbildungen im dualen Ausbildungssystem statt. Im dualen System findet der praktische Teil der Ausbildung im Betrieb statt, während der theoretische Teil in der Berufsschule stattfindet.

Ein anerkannter Berufsabschluss kann aber grundsätzlich

Sowohl die betriebliche als auch die außerbetriebliche Ausbildung erfolgt in Kooperation mit der Berufsschule.

Vielfalt der Ausbildungsmöglichkeiten

Wer in Deutschland eine Berufsausbildung machen möchte, kann unter rund 350 Ausbildungsberufen wählen (wobei Jugendliche unter 18 Jahren ausschließlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen). Für jeden gibt es eine Ausbildungsordnung, in der Ausbildungsdauer und -inhalte verbindlich festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer variiert in der Regel zwischen 2 und 3,5 Jahren. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausbildung auch verkürzt werden.

Während der Ausbildung werden die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufes vermittelt und erste Berufserfahrungen gesammelt. Die Ausbildung wird mit der Abschlussprüfung vor der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgeschlossen. Danach ist man berechtigt, die Berufsbezeichnung des erlernten Berufes zu tragen.

Wer eine rein schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich auch in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf prüfen lassen, wenn sich die Inhalte der beiden Ausbildungsberufe gleichen.

Für Jugendliche mit Behinderung gibt es unter Umständen die Möglichkeit, einen Beruf in einer Fachpraktiker-Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen zu erlernen.

Auszubildende mit Behinderung in der betrieblichen Ausbildung

Für Auszubildende mit Behinderung gelten im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung folgende Bestimmungen:

  • Den Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die unter anderem ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Absatz 2 BBiG).
  • Die Kammern, die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind, sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Absatz 1 BBiG und § 42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
  • Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG bzw. des § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 HwO nicht vorliegen, das heißt, wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
  • Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabilitationseinrichtungen erfolgen (zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk).
  • Abweichend von den Ausbildungsordnungen sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Auszubildende auf Antrag des behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter möglich (§ 66 Absatz 1 BBiG und § 42 m HwO).
  • Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anzusehen sind, genießen schwerbehinderte Auszubildende den besonderen Kündigungsschutz (§§ 168-175 SGB IX).
  • Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe zählen Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet (§§ 157, 159 SGB IX).
  • Während der Zeit der Berufsausbildung werden Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 151 Absatz 4 SGB IX).