Das Lexikon ist ein Service von REHADAT.

Freistellung

Einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit haben bei bestimmten Voraussetzungen Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben.

Freistellung der Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (gemäß § 179 Absatz 1 SGB IX). Sie werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freigestellt, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Absatz 4 SGB IX). Der Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung wird damit ein Vorrang vor arbeits- und dienstrechtlichen Pflichten eingeräumt – sie ist nicht weisungsgebunden und kann entscheiden, wie viel Zeit sie zur Ausübung ihres Amtes aufwenden muss.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist es in diesem Zusammenhang zuzumuten, dass Arbeitsbereiche umorganisiert werden müssen, wenn ihnen durch Freistellung von Arbeit Arbeitsleistung entgeht. Die Arbeit darf aber nicht einfach zu Lasten von Arbeitskolleginnen und -kollegen verteilt werden. Wird das Amt in Teilzeit ausgeübt und sind Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV) dringend außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen, hat die SBV dafür einen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Neue Schwellenwerte ab 01.01.2017

Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der SBV werden nach oben gestaffelt, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreterinnen und Stellvertreter heranziehen können als die bislang maximal möglichen 2 (vor dem 01.01.2017).

Eine vollständige Freistellung der Vertrauenspersonen ist möglich, wenn im Betrieb oder der Dienststelle mindestens 100 schwerbehinderte Menschen einschließlich der Gleichgestellten beschäftigt werden (am 01.01.2017 wurde der Schwellenwert für die Freistellung von Vertrauenspersonen von bis dahin 200 auf 100 abgesenkt).