Feststellung der Behinderung
Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises werden in § 152 SGB IX geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).
Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer gesundheitlichen Störung. GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachterinnen und Gutachter der zuständigen Versorgungsverwaltungen bestimmt. Die Kriterien für die Festsetzung von GdB und GdS finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS nur auf die Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen – unabhängig von ihrer Ursache – bezieht.
Schwerbehindertenausweis
Die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 50. Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30. Der GdB und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt.
Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser wird jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen ermittelt – für die Festsetzung ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung entscheidend.
Der GdB kann im Ausweis auch nachträglich herauf- oder wieder herabgesetzt werden. Für die Heraufsetzung sind ein Antrag auf Neufeststellung der Behinderung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.
Personen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (die Gleichstellung berechtigt allerdings nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises).
Heilungsbewährung
Bei Gesundheitsstörungen wie z. B. Krebserkrankungen, die sich häufig durch Krankheitsrückfälle auszeichnen, wird eine Zeit des Abwartens von zwei bis fünf Jahren anberaumt – die sogenannte Zeit der Heilungsbewährung. Während dieser Zeit wird der GdB höher bewertet als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung wird der GdB herabgesetzt, sofern während dieser Zeit keine Wiedererkrankung aufgetreten ist. Wird eine Rückstufung als ungerecht erachtet, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.