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Eingliederungszuschuss (EGZ)

Eingliederungszuschüsse gehören zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach SGB III (Arbeitsförderung). Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt mit Eingliederungszuschüssen insbesondere die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung erschwert ist. Beispielsweise kann mit Eingliederungszuschüssen eine Einarbeitung unterstützt werden, die über den üblichen Rahmen hinausgeht.

Ermessensleistung

Bei Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Eingliederungszuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich sind. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Antragstellung

Eingliederungszuschüsse werden vor der Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragt. Da ein Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf jeden Fall Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer einstellen.

Höhe und Dauer der Förderung

Die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt wird. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Dabei wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das tatsächlich gezahlt wird. Der Arbeitgeber-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.

Weitere Fördermöglichkeiten

Für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist unter Umständen eine längere und/oder höhere Förderung möglich:

  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.
  • Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
  • Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Nachbeschäftigungspflicht

Von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird grundsätzlich erwartet, dass sie einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigen. Die sogenannte "Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen.