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Betriebliche Prävention

Zur betrieblichen Prävention als Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Falls gesundheitliche Probleme bereits aufgetreten sind, geht es bei der Prävention darum, diese durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen oder mindestens eine Verschlimmerung zu verhindern.

Betriebliche Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention

Differenzierung der betrieblichen Prävention:

  • Primärprävention
    Maßnahmen, die vor Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung, Krankheit bzw. Behinderung ergriffen werden mit dem Ziel, arbeitbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden und die Erkrankungswahrscheinlichkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu senken. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind dies vor allem Maßnahmen des Arbeitsschutzes – "zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit" (§§ 1, 2 ArbSchG).
  • Sekundärprävention
    Maßnahmen, die ergriffen werden, sobald Leistungsveränderungen und/oder Vor-/Frühstadien von Erkrankungen deutlich werden (Indikator: Mehrfacherkrankungen).
  • Tertiärprävention/Rehabilitation
    Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Stufenweiser Wiedereingliederung. Bei vorhandener gesundheitlicher Schädigung, Erkrankung und/oder Behinderung sollten die Maßnahmen dazu dienen, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit weitmöglichst zu erhalten bzw. einer Verschlimmerung vorzubeugen und weitere Folgeerkrankungen zu vermeiden.

Stellenwert betrieblicher Prävention

Die Aufgabe der Prävention ist nicht neu, erhält jedoch vor dem Hintergrund aktueller Veränderungen in der Arbeitswelt neue Bedeutung. Dabei geht es vor allem um die zunehmende Arbeitsverdichtung mit ihren möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten und um die demografische Entwicklung.

Im Jahr 2005 hat es in Deutschlands Betrieben und Dienststellen erstmals mehr über 50-jährige als unter 30-jährige Beschäftigte gegeben. Im Jahr 2015 war jede/r dritte Beschäftigte in Deutschland älter als 50 Jahre alt. Das bedeutet: Die Belegschaften altern bei gleichzeitig intensiverer Nutzung ihrer Arbeitskraft. Vor diesem Hintegrund kommt dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit und der Ressource Gesundheit ein immer größerer Stellenwert zu.

Prävention gemäß § 167 SGB IX

Wenn im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen Schwierigkeiten auftreten, geht es darum, diese durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, zu mildern oder zumindest eine Verschlimmerung zu verhindern. So sieht es die im SGB IX eingeführte Regelung vor (§ 167 Absatz 1). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind dann verpflichtet, tätig zu werden und ein sogenanntes Präventionsverfahren anzuwenden. Auch die Pflicht zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 2) ist in die betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention eingebettet.