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Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Das SGB IX bezieht sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen unter anderem auf die Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen. Diese Personengruppe wird im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter besonders berücksichtigt. In der Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sind zur Förderung dieser Personengruppe besondere Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorgesehen (siehe § 27 SchwbAV).

Voraussetzungen für "besondere Betroffenheit" nach SGB IX

Besonders nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben betroffen sind nach SGB IX schwerbehinderte Menschen,

  • die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
  • deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Betrieb verbunden ist oder
  • die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
  • die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben oder
  • die das 50. Lebensjahr vollendet haben.