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Berufshilfe

Unter Berufshilfe fallen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) der Berufsgenossenschaften bzw. der Unfallversicherungsträger. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und möglichst auf Dauer zu sichern.

Leistungen der berufsgenossenschaftlichen Berufshilfe

  • Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen, einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der Behinderung erforderlich ist,
  • berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung einschließlich eines schulischen Abschlusses, der erforderlich ist, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der notwendigen Vorbereitung oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht),
  • Übergangsgeld,
  • Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- sowie Arbeitsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) einschließlich einer Arbeitsförderungsgeldzahlung,
  • sonstige berufsgenossenschaftliche Hilfen zu Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderung eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen, wenn der weitere berufliche Einsatz des Versicherten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des arbeitsunfähigen oder behinderten Menschen berücksichtigt werden, aber auch die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. In besonderen Fällen werden auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges notwendig ist. Dazu gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgänge, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.

Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen

Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen oder zu sichern – insbesondere

  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  • Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,
  • Information und Beratung von Partnerinnen/Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -kollegen,
  • Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Beteiligung von Integrationsfachdiensten.

Des Weiteren kann der Leistungskatalog umfassen:

  • Kraftfahrzeughilfen,
  • den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des Menschen mit Behinderung oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung durch die Rehabilitationsträger,
  • die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
  • Kosten für technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können, und
  • Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Aufgaben der berufsgenossenschaftlichen Berufshelferinnen und Berufshelfer

Der Berufshelfer oder die Berufshelferin der Berufsgenossenschaften ist während der gesamten Rehabilitationsphase die zentrale Ansprechperson für die arbeitsunfähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um eine bestmögliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen, arbeiten die Berufshelferinnen und Berufshelfer der Berufsgenossenschaften mit allen Einrichtungen und Rehabilitationsträgern sowie mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Interesse der Versicherten zusammen und koordinieren die Maßnahmen.

Der oder die Berufshelfer/in besucht den oder die unfallverletzte/n Mitarbeiter/in gegebenenfalls bereits am Krankenbett und bespricht mit den Betroffenen und den Ärzten bzw. Ärtzinnen den weiteren Gang der Heilung und die berufliche Rehabilitation. Der oder die Berufshelfer/in führt auch Gespräche mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, beispielsweise wegen der Umrüstung des Arbeitsplatzes auf Kosten der Berufsgenossenschaft. Der oder die Berufshelfer/in kümmert sich, wenn nötig, auch um die Einleitung einer beruflichen Neuorientierung/Umschulung.