Berufsgenossenschaft (BG)
Die Berufsgenossenschaften sind – neben den Unfallkassen – die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichern Berufstätige gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sind zuständig für die Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das SGB VII. Die Berufsgenossenschaften sind als gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherung Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Für Betriebe besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, das heißt, jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist zahlendes Mitglied in der für den jeweiligen Gewerbezweig errichteten Berufsgenossenschaft (man unterscheidet zwischen den sogenannten gewerblichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften); alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind grundsätzlich unfallversichert.
Die Betriebe werden von den Berufsgenossenschaften kontrolliert und beraten. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte des Öffentlichen Dienstes sind die Unfallkassen und weitere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zugleich auch Rehabilitationsträger.
Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger
- Prävention: Verhütung und Abwehr von Wege- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln im Rahmen von Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sowie wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen (durch sogenannte Berufshelferinnen und Berufshelfer in den Betrieben);
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;
- Entschädigung für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Geldleistungen (zum Beispiel Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder spezifische Renten).
Die Prävention ist dabei eine vorrangige gesetzliche Verpflichtung.
Die Berufsgenossenschaften erfüllen diese Aufgabe unter anderem durch
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu treffen haben, oder über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb;
- Beratung und Überwachung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie der Beschäftigten durch technische Aufsichtsbeamte;
- Ausbildung, Aufklärung und Information – zum Beispiel die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der Betriebsräte und Personalräte sowie der Schwerbehindertenvertretungen.
Organisation der Berufsgenossenschaften
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind seit 1. Juni 2007 Mitglieder des neu gegründeten Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Die derzeit 25 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in 13 Unfallkassen, sechs Gemeindeunfallversicherungsverbände und vier Landesunfallkassen im Landes- und kommunalen Bereich, sechs Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie die Unfallkasse des Bundes. Diese drei Träger sind bundesweit zuständig.
Sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind weitere Fusionen vereinbart bzw. beabsichtigt, so dass sich ihre Zahl weiter verringern wird. Auf den Internetseiten der DGUV finden Sie die Adressen sämtlicher Unfallversicherungsträger.