Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Damit Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass sie auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Im Betrieb sollten Arbeitsplätze ermittelt werden, auf dem behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Fähigkeiten einsetzen können. Mit Rücksicht auf vorhandene Funktionseinschränkungen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann.
Dabei werden technische Arbeitshilfen, Maschinen und die Arbeitsumwelt an die Bedürfnisse der oder des Einzelnen angepasst. Dies kann auch die Anpassung von Arbeitsorganisation, Arbeitsplänen, Arbeitsabläufen und das Zerlegen von Aufgaben in grundlegende Elemente einschließen. Auch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen oder Telearbeitsplätzen kann erwogen werden.
Verpflichtung zur behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung
Die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 164 Absatz 4 SGB IX.
Die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der Prävention als auch der Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben: Es werden Belastungen sowie gesundheitliche Schäden abgebaut und damit das Entstehen von Behinderungen vermieden.
Für die Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen der Rehabilitationsträger und des Integrationsamtes zur Verfügung. Die Ermittlung des für die schwerbehinderte Person geeigneten Arbeitsplatzes erfolgt oftmals nach der Profilmethode.