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Außergewöhnliche Belastungen

Wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten können, entsteht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unter Umständen ein höherer personeller und/oder finanzieller Aufwand. Für den Ausgleich dieser so genannten Außergewöhnlichen Belastungen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Leistungen für Personelle Unterstützung und/oder wegen Minderleistung am Arbeitsplatz beantragen. Zuvor allerdings müssen alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Formen Außergewöhnlicher Belastungen

Man unterscheidet vor allem zwei verschiedene Formen der Außergewöhnlichen Belastungen:

  • Personelle Unterstützung: Einige schwerbehinderte Menschen brauchen wegen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Unterstützung durch andere Personen wie beispielsweise Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn ein schwerbehinderter Mensch mehr Unterstützung braucht als üblich, und wenn die Unterstützungsperson dem schwerbehinderten Menschen während ihrer Arbeitszeit in der Regel mindestens eine Stunde am Tag hilft. Das Integrationsamt zahlt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Zuschuss zum Ausgleich dieser Belastung. Wenn es im eigenen Betrieb keine Person gibt, die als Unterstützungsperson in Frage kommt, kann der schwerbehinderte Mensch Arbeitsassistenz beantragen.
  • Minderleistung: Es gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten, als es im Betrieb üblich ist – wenn wegen einer Behinderung über längere Zeit mindestens 30 % weniger geleistet wird, nennt man das Minderleistung. Das Integrationsamt zahlt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Zuschuss als Ausgleich für die Belastung, die ihnen durch die Minderleistung entsteht (Minderleistungszuschuss, auch: Minderleistungsausgleich oder Beschäftigungssicherungszuschuss).

Voraussetzungen für den Ausgleich Außergewöhnlicher Belastungen

Folgende Voraussetzungen gelten für den Ausgleich Außergewöhnlicher Belastungen in Form eines Zuschusses durch das Integrationsamt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber:

  • Der schwerbehinderte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§§ 155, 158 SGB IX).
  • Der schwerbehinderte Mensch erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Minderleistung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen vor.
  • Es wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten Menschen z. B. durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, berufliche Weiterbildung, Umsetzung, Arbeitsorganisation, Einsatz technischer Arbeitshilfen, Training oder anderes mehr zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine ihrem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
  • Es kann der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die Außergewöhnliche Belastung selbst zu tragen. Dabei werden u. a. die Aufwendungshöhe, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung berücksichtigt.
  • Leistungen zur Abgeltung der Personellen Unterstützung und der Minderleistung können auch gleichzeitig gewährt werden.

Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien) regeln die Details zu den gewährten Zuschüssen und zur Zuschusshöhe.