Ausländische Beschäftigte
Für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) dann, wenn sie
- einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben,
- rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen,
- sich dort gewöhnlich aufhalten oder
- als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
Unter diesen Voraussetzungen erhalten ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch einen Schwerbehindertenausweis.