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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er muss immer schriftlich erfolgen.

Gründe für einen Aufhebungsvertrag

  • Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin möchte das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beenden, um eine neue Stelle antreten zu können.
  • Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin muss betriebsbedingt Personal abbauen, will aber nicht die jüngsten bzw. die am kürzesten Beschäftigten entlassen – aus diesem Grund bietet er oder sie älteren Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung an.
  • Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin wirft dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Verfehlung vor, die vielleicht sogar eine Kündigung rechtfertigt. Ob die Kündigung aber vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte, wissen weder Arbeitgeber/in noch Arbeitnehmer/in zweifelsfrei. Um die Folgen der Verfehlung diskret und schnell zu regeln, wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.
  • Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin möchte den besonderen Kündigungsschutz umgehen, beispielsweise im Mutterschutz oder bei Schwerbehinderung.

Aufhebungsvertrag bei Schwerbehinderung

Rechtlich bedeutet ein Aufhebungsvertrag für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, dass sie auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX verzichten, da die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes nur bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin besteht (§ 168 SGB IX). Auch in einem Kündigungsschutzverfahren kann jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, beispielsweise als Vergleich vor einem Arbeitsgericht.

Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag kann nachteilige Rechtsfolgen zum Beispiel für die Gewährung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit haben (Sperrzeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld). Schwerbehinderte Beschäftigte sollten sich vor Abschließen eines Aufhebungsvertrags daher vom Integrationsamt und der Agentur für Arbeit darüber beraten lassen, welche Form der Beendigung am zweckmäßigsten ist.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 178 Absatz 2 SGB IX). Dies gilt auch für Massenentlassungen im Hinblick auf die Vereinbarung von Sozialplänen, in denen häufig der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern vorgesehen ist.