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Arbeitsunfall

Im sozialrechtlichen Sinne ist ein Unfall ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führt. Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Rahmen ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleiden. Ein Unfall während der Freizeit oder beim Sport ist demnach kein Arbeitsunfall.

Nähere Bedingungen für einen Arbeitsunfall

Neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit gelten auch folgende Tätigkeiten als unfallversichert:

  • das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall),
  • das Zurücklegen eines von dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um eigene Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
  • um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen.

Ein Unfall ist kein Arbeitsunfall, wenn er sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, auch dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden (dies gilt nicht für den Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine).

Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es nicht auf das Verschulden der Versicherten an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die die Versicherten sich vorsätzlich zugezogen haben oder die sie beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten haben.

Unfallversicherung ist Zwangsversicherung

Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen, aus folgenden Gründen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können aufgrund gesetzlicher Regelungen in diesen Fällen keine Ansprüche gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder Arbeitskollegen und -kolleginnen geltend machen.

Die Unfallversicherung als Rehabilitationsträger

Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten tritt die Unfallversicherung ein. Die Berufsgenossenschaften sowie eine Reihe weiterer Träger für den öffentlichen Dienst sind als Träger der Unfallversicherung zugleich auch Rehabilitationsträger.

Für die Dauer einer erforderlichen Heilbehandlung gewähren die Unfallversicherungsträger zum Beispiel Übergangsgeld und tragen die Behandlungskosten. Verbleibt eine Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent, wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt.

Das Reha-Management der Unfallversicherung bzw. die Berufshilfe soll eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglichen. Falls erforderlich, wird eine Umschulung (berufliche Qualifizierung) in einen anderen Beruf durchgeführt. Im Todesfall werden Sterbegeld und Hinterbliebenenrente gewährt.