Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) ist ein Begriff aus dem Arbeits- bzw. Sozialrecht und wird in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien näher beschrieben. Demnach sind kranken- und unfallversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung ihre bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ausführen können. Arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie auf Krankengeld oder Verletztengeld.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit muss von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen festgestellt und bescheinigt werden. Der Arzt oder die Ärztin stellt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, auf der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben ist. Bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit wird immer nur Bezug auf jene Tätigkeit genommen, die die arbeitsunfähige Person vor ihrer Erkrankung ausgeübt hat.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Von dem Moment an, ab dem eine Arbeitsunfähigkeit fristgerecht gemeldet wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Ausnahme hierbei sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch keine vier Wochen beschäftigt sind, weil sie noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erwirkt haben.
Die Entgeltfortzahlung seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist in der Regel auf sechs Wochen befristet; sollte die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus bestehen, tritt bei gesetzlich Versicherten für einen Zeitraum von maximal 72 Wochen deren Krankenkasse mit dem sogenannten Krankengeld in die Zahlungspflicht. Das Aufleben erneuter Ansprüche auf Entgeltfortzahlung ist in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt (siehe unten).
Wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, so wird die Entgeltfortzahlung von dem zuständigen Unfallversicherungsträger in Form des sogenannten Verletztengeldes geleistet. Auf Verletztengeld haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch, da sie durch ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zwar nicht kranken-, aber unfallversichert sind.
Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind bereits am ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Tun sie dies nicht, kann ihnen ein sogenanntes "schuldhaftes Zögern" vorgeworfen werden, welches bei Wiederholung zur Abmahnung bis hin zur Kündigung führen kann. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann formlos erfolgen, etwa durch einen Telefonanruf oder eine E-Mail.
Dauert eine Erkrankung länger als drei Tage, so sind sie Beschäftigten verpflichtet, ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in schriftlicher Form am darauf folgenden Tag zukommen zu lassen. Liegt zu dem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Legen Beschäftigte weiterhin kein Attest vor und nehmen auch ihre Arbeit nicht wieder auf, kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin fristlos kündigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die Drei-Tage-Regelung allgemeine Gültigkeit hat – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage eines Attests zu verlangen. Eine im Nachhinein und rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nicht anerkannt werden. Sofern vorhanden, wird die Drei-Tage-Regelung im jeweiligen Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag festgehalten.
Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, ist eine Arbeitsunfähigkeit dann gegeben, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, einfache Tätigkeiten in dem zeitlich begrenzten Rahmen durchzuführen, für den sie sich ihrer Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Um das Nichterscheinen zu Meldeterminen zu entschuldigen, benötigen Erwerbslose ggf. eine besondere Bescheinigung der "Unfähigkeit zum Erscheinen bei den Meldeterminen".
Arbeitslose, die Leistungen nach SGB II erhalten (oder diese beantragt haben), gelten erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung weniger als drei Stunden täglich arbeiten oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entbindet ALG-II-Empfängerinnen und Empfänger allerdings nicht von ihrer Meldepflicht bei ihrem zuständigen Jobcenter. Nehmen sie einen angeordneten Termin aufgrund einer Krankheit nicht wahr, ist es dem Amt vorbehalten, die Bezüge zu kürzen.
Arbeitsunfähigkeit im Urlaub
Erkranken Beschäftigte während ihres Urlaubs, so dass sie arbeitsunfähig sind, so müssen sie auch dies laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unverzüglich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber melden (telefonisch, per Fax oder E-Mail).
Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement
Die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage spielt eine große Rolle, denn wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt krankgeschrieben waren, verlangt der Gesetzgeber von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, ihnen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) als Mittel zur Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit anzubieten.
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL)
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit wird in den so genannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AURL) beschrieben. Diese Richtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ein vom Gesetzgeber eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern von Ärzten/Ärztinnen, Krankenkassen sowie Patientinnen und Patienten zusammensetzt. Seit Februar 2014 enthält die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auch eine Anlage mit Empfehlungen zur Umsetzung der Stufenweisen Wiedereingliederung.