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Arbeitsschutz

Als Arbeitsschutz bezeichnet man den Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen, der Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an ihrem Arbeitsplatz gewährt wird. Der Sammelbegriff der Arbeitssicherheit umfasst alle Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften, die der Prävention dienen, zum Beispiel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Für den betrieblichen Arbeitsschutz sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verantwortlich. Sie müssen Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt sind.

Betrieblicher Arbeitsschutz

Der betriebliche Arbeitsschutz lässt sich unterteilen in den Betriebs- oder Gefahrenschutz, den Arbeitsvertragsschutz sowie den Arbeitszeitschutz.

  • Der Betriebs- oder Gefahrenschutz dient in erster Linie dem Schutz von Gesundheit, Körper und Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Spezifische Regelungen sind unter anderem im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt).

    Geregelt werden hier Fragen der
    • Sicherheitstechnik (z. B. Maschinenschutz),
    • Arbeitsmedizin (arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitshygiene, Umgang mit Gefahrstoffen),
    • Arbeitswissenschaft (z. B. ergonomische Gestaltung der Arbeit),
    • Arbeitsorganisation (Regelung der Arbeitsabläufe).
  • Der Arbeitsvertragsschutz findet sich in einer Reihe von Regelungen, zum Beispiel in der Gewerbeordnung (GewO), im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG) und im Heimarbeitsgesetz (HAG). Der Gesetzgeber hat unter anderem folgende Arbeitnehmergruppen besonders geschützt: werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und schwerbehinderte Menschen durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX).

  • Der Arbeitszeitschutz ist vor allem durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, für bestimmte Personengruppen auch im Rahmen des Arbeitsvertragsschutzes. Der Schutz der Arbeitszeit dient der Erhaltung der Arbeitskraft und der Verhinderung von gesundheitlichen Schäden durch übermäßige Belastung der Arbeitskraft. Geregelt sind beispielsweise die Höchstdauer und die Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Unfallverhütung

Kern des Betriebs- und Gefahrenschutzes sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei bei einem Unfallversicherungsträger gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Bei den meisten Beschäftigten sind dafür die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Die Unternehmen sind Mitglieder der Berufsgenossenschaften. Die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften wachen gemeinsam mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder darüber, dass alle Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet und angewendet werden.

Arbeitsschutzvorschriften

Laut Arbeitsschutzgesetz besteht die gesetzliche Pflicht seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Gesundheit der Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren zu schützen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Organisation des Arbeitsschutzes zuständig, aber auch der Arbeitnehmervertretung und den Beschäftigten werden Pflichten übertragen.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz. Das Gesetz wird durch Verordnungen, staatliche und unterstaatliche Regelwerke (z. B. DGUV Vorschrift 2) konkretisiert.

Die wichtigsten Vorschriften für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie
  • Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger.

Ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes enthält der jährlich erscheinende statistische Bericht zum Stand von "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" in Deutschland (früher: Unfallverhütungsbericht Arbeit; siehe unten).

Schwerbehindertenvertretung und Arbeitssicherheit

Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für Fragen der Arbeitssicherheit der schwerbehinderten Menschen zuständig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben ist, beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX).