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Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz ist der Bereich in einem Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, in dem Beschäftigte die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeiten erbringen (vgl. § 156 SGB IX). Als Arbeitsplatz wird landläufig der Ort bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbstständige Beschäftigung oder ein Praktikum hingegen werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.

Der Arbeitsplatz im Schwerbehindertenrecht

Im Schwerbehindertenrecht hat der Begriff des Arbeitsplatzes in verschiedenen Zusammenhängen eine besondere Bedeutung:

  • Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist ausschlaggebend für den Umfang der Beschäftigungspflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (§ 154 SGB IX).
  • Besetzung freier Arbeitsplätze: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob diese mit – insbesondere bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend oder arbeitslos gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 SGB IX).
  • Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes: Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass diese auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden (siehe auch Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung).