Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl, d. h. zu einer "Auswahl unter sozialen Gesichtspunkten" verpflichtet. Dies gilt sowohl bei der Entlassung einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch bei Massenentlassungen. Das heißt, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die Gelegenheit nicht nutzen, um sich von leistungsschwachen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu trennen, sondern müssen sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer orientieren. Ob dies geschehen ist, wird im Falle einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüft (vgl. § 1 Absatz 3 KSchG).
Sozialauswahl und Schwerbehinderung
Wenn die Auswahl auf einen schwerbehinderten Menschen fällt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Im Kündigungsschutzverfahren hat es zu prüfen, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den besonderen Schutzzweck des SGB IX beachtet hat. Behindertenrechtliche Gesichtspunkte können dafür sprechen, dass eine andere Auswahl zu treffen ist, und es deshalb der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den schwerbehinderten Menschen weiter zu beschäftigen. Das gilt auch im Falle einer wesentlichen Betriebseinschränkung.