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Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar. Barrierefreiheit beschreibt das Ziel, den öffentlichen Raum (Gebäude und Produkte, öffentliche Verkehrsmittel und befestigte Wege, aber auch Informationen wie z. B. Texte auf Hinweistafeln oder auf Internetseiten), so zu gestalten, dass er von jedem Menschen – unabhängig von seiner körperlichen Verfassung oder seines Alters – ohne Einschränkungen zugänglich und nutzbar ist (siehe § 4 BGG).

Menschen sollen grundsätzlich ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe ihren Alltag bewältigen können. Eine Behinderung entsteht, wenn Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in ihrer Umwelt treffen. Somit ist Barrierefreiheit ein Instrument, Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Beispiele für die Umsetzung von Barrierefreiheit für verschiedene Zielgruppen

Barrierefreiheit in Recht und Gesetz

Dem Gedanken der Barrierefreiheit liegt die Forderung des Grundgesetzes nach Gleichbehandlung zugrunde. In dem 1994 ergänzten Artikel 3 Abs. 3 GG ist festgehalten: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Daraus resultierend sind Barrierefreiheit und selbstbestimmte Teilhabe für Menschen mit Behinderung in verschiedenen Gesetzen und Bestimmungen konkretisiert worden:

  • Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) (1999; WCAG 2.0: 2008)
    Die WCAG-Empfehlungen bzw. -Richtlinien legen Standards fürs Internet fest. Sie verbinden moderne Web-Gestaltung mit Barrierefreiheit. Die Web-Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzerinnen und Nutzer wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (2001)
    Insbesondere die Schaffung des SGB IX im Jahr 2001 wird häufig als Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderung bezeichnet, denn im SGB IX wurden Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrecht erstmals zusammengefasst, mit dem in § 1 ausdrücklich formulierten Ziel, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2002)
    Kernstück des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit von staatlichen Institutionen im öffentlichen Raum. Dies bezieht sich auf die Beseitigung oder Vermeidung von baulichen Barrieren, etwa in Gebäuden oder im Verkehr, aber auch auf die Barrierefreiheit elektronischer Kommunikations- und Informationsangebote. 2016 wurde das Gesetz angepasst, um Kriterien der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) (2002)
    Die BITV dient der Umsetzung des BGG. Die Verordnung ist auf Grundlage der WCAG entstanden und gilt für alle Internet-Auftritte sowie öffentlich zugänglichen Internet-Angebote von Behörden und Bundesverwaltung. Seit 2006 müssen alle Internet-Seiten des Bundes barrierefrei sein. Die Länder haben für ihre Internet-Angebote jeweils eigene Bestimmungen. Ähnlich wie in den WCAG geht es in der BITV um die vier Prinzipien der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Belange von gehörlosen und hörbehinderten Menschen und die von Menschen mit Lernschwierigkeiten sind in einer angepassten Fassung Ende 2016 noch einmal stärker berücksichtigt worden.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (2006)
    Das AGG zielt vor allem auf Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt und beim Abschluss von Verträgen, zum Beispiel von Versicherungspolicen, ab.
  • DIN-Normen zum barrierefreien Bauen
    In DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung sind die konkreten Anforderungen für die Planung, das Bauen und die (Um)gestaltung von barrierefreiem Wohnraum festgelegt. Rechtlich gesehen sind sie Empfehlungen und müssen nicht verpflichtend angewendet werden. Die einzelnen Landesregierungen können in ihren Bauordnungen aber die Einhaltung dieser Normen fordern und sie so zu verbindlich geltendem Recht machen. Unabhängig davon kann der Inhalt der DIN-Normen auch dadurch bindend werden, dass er in einem Bauvertrag aufgenommen wird. Wichtige DIN-Normen zum barrierefreien Bauen sind die DIN 18040-1, DIN 18040-2, DIN 18040-3, DIN 32984 und DIN 32975.
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (2009)
    Die UN-BRK macht deutlich, dass die Menschenrechte uneingeschränkt für alle Menschen gelten, und gibt rechtliche Standards vor. Dazu gehört die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Plätzen und Gebäuden, aber auch von öffentlichen Internet-Seiten.
  • Zielvereinbarungen
    Für die Bereiche (von gewerblichen Betreibern), für die die Regelungen zur Barrierefreiheit nicht verpflichtend gelten, sollen Zielvereinbarungen über die konkrete barrierefreie Umweltgestaltung verhandelt und abgeschlossen werden. Das BMAS sammelt Informationen über Zielvereinbarungen und Mobilitätsprogramme und führt ein Zielvereinbarungsregister.