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Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe müssen diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entrichten, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (Beschäftigungspflicht).

Sonderregelungen für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 125 bis 320 € zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz werden fällig

  • 125 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 220 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 320 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 125 €, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.


Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 125 €, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 220 €, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.


Die genannten Staffelbeträge gelten ab dem 01.01.2016; sie sind erstmals zum 31.03.2017 bzw. mit der Erstattung der Anzeige für das Jahr 2016 zu zahlen. Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchnittliche Monatswerte.

Anzeige der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen.

Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuzeigen.

Bei der Berechnung und Erstellung der Anzeige hilft die kostenlose Software IW-Elan, mit der die Anzeige elektronisch abgegeben werden kann.