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Gebärdensprachdolmetschen

Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher übersetzen die Gebärdensprachen gehörloser Menschen. Gehörlose Menschen, die sich in ihrem persönlichen Umfeld vorwiegend in Gebärdensprache verständigen, haben das Recht, im Umgang mit staatlichen Einrichtungen oder im Zusammenhang mit wichtigen Lebensbereichen wie Gesundheit, Bildung und Arbeit, die Gebärdensprache zu verwenden. Zum Beispiel bei Versammlungen im Betrieb, Besprechungen am Arbeitsplatz, Elternabenden, Aus- und Weiterbildungen, Behörden, der Polizei, vor Gericht, bei Rechtsanwalts-, Notar-, Versicherungs-, Arztterminen, kulturellen oder politischen Veranstaltungen.

Kostenübernahme

Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Förderung durch das Integrationsamt) als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Förderung durch die Agentur für Arbeit) können Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetscher bestellen. Für die Kostenübernahme des Dolmetschereinsatzes muss zuvor ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.

Rechtsgrundlagen zur Regelung von Dolmetscher­einsätzen

Der Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im öffentlichen Leben ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Reihe dieser Gesetze lässt sich grob unterteilen in solche, die speziell die Belange von behinderten Menschen mit Behinderung zum Inhalt haben und in diesem Fall den Einsatz und die Bezahlung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern regeln, und andere, die sich allgemein auf das Heranziehen und Entschädigen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehen. Beispiele finden sich im Artikel 3 des Grundgesetzes, § 186 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in den Sozialgesetzbüchern, dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Kommunikationshilfeverordnung (KHV).