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UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK) verabschiedet. Ziel der UN-BRK ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe an allen gesellschaftlichen Prozessen zu garantieren.

Konkretisierung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) definiert keine neuen Rechte, sondern erklärt bestehende Menschenrechte genauer für Menschen mit Behinderung. Sie deckt grundsätzlich alle Lebensbereiche ab – vom Recht auf Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, Barrierefreiheit bis hin zum Recht auf Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, selbstbestimmte kulturelle und politische Teilhabe. Menschen mit Behinderung sollen genau wie alle anderen auch an allen Lebensbereichen einer Gesellschaft teilhaben können, wobei ihre besonderen Bedürfnisse (beispielsweise Information in Punktschrift oder Rampen an Gebäuden) berücksichtigt werden müssen (siehe auch Inklusion).

UN-BRK: geltendes Recht in den UN-Mitgliedsstaaten

Seit März 2007 sind die UN-Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, das Übereinkommen zu unterschreiben und damit die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In Deutschland ist die Vereinbarung im März 2009 in Kraft getreten. Bislang haben 160 Länder die Konvention unterzeichnet (Stand: 10/2017) und sich damit verpflichtet, den Vertrag zu ratifzieren, d. h. in ihre nationale Gesetzgebung zu übertragen. Die UN-BRK ist in allen Staaten der Europäischen Union nach Ratifizierung geltendes Recht.

Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK

Ein erster Nationaler Aktionsplan (NAP 1.0) zur Umsetzung der UN-BRK wurde unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Austausch mit Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden und weiteren Organisationen erarbeitet, zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren (2011 bis 2021). Der Nationale Aktionsplan beschreibt rund 175 Maßnahmen in 13 Handlungsfeldern aus allen Lebensbereichen zur Umsetzung der UN-BRK. Alle fünf Jahre legt das Bundeskabinett einen weiter entwickelten Aktionsplan vor – zuletzt im Juni 2016 den Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0).

Aber auch die Leistungserbringer, Leistungsträger, Verbände, Unternehmen, Stiftungen, Vereine und weitere Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft sind aufgerufen, sich an der praktischen Umsetzung der UN-BRK zu beteiligen. So gibt es inzwischen zahlreiche weitere Akteurinnen und Akteure, die Aktionspläne erstellt haben (siehe unten).