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Personenbedingte Kündigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Kündigung anwendbar ist, so muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist: ein personenbedingter Kündigungsgrund, ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund oder ein betriebsbedingter Kündigungsgrund. (Das KSchG findet i. d. R. immer dann Anwendung, wenn ein Betrieb regelmäßig mehr als 10 Personen beschäftigt und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate ununterbrochen in dem Unternehmen beschäftigt waren.)

Personenbedingte Kündigungen können basieren auf

In der Person liegende Kündigungsgründe

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Dabei kann aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – oder auch deren Nichtvorliegen – der Zweck des Arbeitsvertrags dauerhaft nicht mehr erreicht werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Leistungsverhinderung verschuldet hat oder nicht.

Unterfall krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) immer dreistufig geprüft.

Mehr zu den Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung siehe unter -> krankheitsbedingte Kündigung.