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Inklusionsbetrieb

Inklusionsbetrieb ist ab dem 01.01.2018 die gesetzliche Bezeichnung für das bisherige Integrationsprojekt nach SGB IX (siehe § 215 SGB IX).


Neben der Bezeichnung Inklusionsbetrieb, die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt wurde und den neuen Bezeichnungen "Inklusionsfirma" und "Inklusionsunternehmen" findet man derzeit auch noch die bisher verwendeten Begriffe "Integrationsfirma", "Integrationsunternehmen" und "Integrationsprojekt". Alle Benennungen meinen in der Regel dasselbe.


Inklusionsbetriebe können entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sein.

Das Angebot der Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit besonderen Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zudem erhalten sie arbeitsbegleitende Betreuung, berufliche Weiterbildung und die Möglichkeit der Teilnahme an außerbetrieblichen Trainings- und Bildungsmaßnahmen. So soll es ihnen ermöglicht werden, sich für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte psychisch kranke Menschen.

Neuerungen durch Bundesteilhabegesetz

Maßgebend für Inklusionsbetriebe ist, dass sie u. a. auch schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die von ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarkt, fungieren jedoch gleichzeitig als Brücke zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Unternehmen dürfen sich zukünftig erst "Inklusionsbetrieb" nennen, wenn sie mindestens 30 % (vorher 25 %) und in der Regel höchstens 50 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine weitere Änderung ist, dass nun auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in Inklusionsbetrieben beschäftigt werden können.

Förderung von Inklusionsbetrieben

Die Integrationsämter fördern den Aufbau, die Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und betriebswirtschaftliche Beratung von Inklusionsbetrieben. Dazu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen und die Anschaffung von Maschinen, EDV-Ausstattungen, Einrichtungsgegenstände oder Kosten für ein Gründungsgutachten. Auch rechtlich nicht selbstständige Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen von privaten Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern können vom Integrationsamt gefördert werden.