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Ausbildungszuschuss

Mit einem Ausbildungszuschuss (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten oder schwerbehinderten Menschen gefördert werden. Der Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt. Bei der Übernahme eines schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis nach abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung kann weiterhin ein Zuschuss (Eingliederungszuschuss) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden.

Beantragung des Zuschusses

Der Ausbildungszuschuss muss von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach beim zuständigen Rehabilitationsträger beantragt werden (siehe § 6 Absatz 1 SGB IX). In aller Regel ist das die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aus.

Voraussetzungen für einen Ausbildungszuschuss

  • Es wurde ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen.
  • Der oder die Auszubildende ist behindert beziehungsweise schwerbehindert (GdB von mindestens 50).
  • Die Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar.
  • Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung: Es wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen (Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).