Stark in der Praxis, überzeugend im Job
Die Einführung der Fachpraktikerberufe ist eine Erfolgsgeschichte: Junge Menschen, die keine oder noch keine Regelausbildung aufgrund ihrer Behinderung absolvieren können, erhalten auf diesem Weg einen anerkannten Berufsabschluss und damit die Möglichkeit der Weiterqualifizierung bis hin zum Erreichen des Vollberufs.
Die statistischen Auswertungen der BAG BBW zeigen, dass Fachpraktiker*innen ein Jahr nach ihrem Ausbildungsende in einem Berufsbildungswerk zu einem höheren Anteil in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergehen als Absolvent*innen der Vollausbildungen. Das belegt die Anschlussfähigkeit von Fachpraktiker*innen auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Fachpraktikerberufe sind anerkannte Berufsausbildungen. Sie richten sich an junge Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung (noch) keine Vollausbildung absolvieren können. Für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die oftmals Stärken im praktischen Bereich haben, werden die praktischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im Vergleich zur Theorie stärker betont. Fachpraktikerberufe ermöglichen Menschen mit Behinderungen eine qualifizierte, anschlussfähige Berufsausbildung einschließlich einer bei einer zuständigen Stelle absolvierten Abschlussprüfung. Der Wechsel in die Voll- oder Regelausbildung ist zu jedem Zeitpunkt während der Fachpraktikerausbildung möglich.
Die Ausbildungsregelungen für Fachpraktikerberufe werden von der jeweils zuständigen Stelle (i.d.R. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer) entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) festgelegt. Rechtliche Grundlage der besonderen Ausbildungsregelungen für Fachpraktikerberufe sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO): § 66 BBiG und § 42m Hwo.
Der Hauptausschuss des BIBB sieht darüber hinaus eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Diese Qualifikation – oder eine der in der Empfehlung vorgesehenen Alternativen – muss nachgewiesen werden.
Der Nachweis der ReZA kann entfallen, wenn der Betrieb in Kooperation mit einem Berufsbildungswerk oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung ausbildet, die über einen anerkannten ReZa-Nachweis verfügt oder geschultes Personal mit entsprechendem ReZa-Nachweis die Ausbildung fachlich begleitet. Alle wesentlichen Informationen hat die BAG BBW in einem Flyer zusammengestellt:
Praxis-Handreichung für Betriebe
Die BAG BBW hat eine Praxis-Handreichung für Betriebe herausgegeben, die Arbeitgeber*innen und Ausbilder*innen bei der Ausbildung von Fachpraktiker*innen unterstützen soll. Sie ist kostenfrei und umfasst zahlreiche Umsetzungshilfen für den Betriebsalltag.
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