Bürokratie abbauen, Doppelstrukturen vermeiden

Im Zuge der aktuellen Reformen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere mit Blick auf eine inklusive Ausgestaltung des SGB VIII – wird auch der Einrichtungsbegriff sowie die daran geknüpfte Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII neu diskutiert.

Davon betroffen sind zunehmend auch Einrichtungen, die bislang anderen Sozialleistungssystemen zugeordnet werden, wie etwa Berufsbildungswerke (BBW). Berufsbildungswerke qualifizieren junge Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer dualen Ausbildung und bieten zugleich Wohn- und Betreuungsangebote an. Sie unterliegen bereits heute umfassenden Qualitäts- und Aufsichtsregelungen, insbesondere nach der AZAV sowie § 184 SGB III. Dennoch ist bislang nicht bundeseinheitlich geklärt, ob für BBW zusätzlich eine Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII besteht. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und einer uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern.

Der Vorstand der BAG BBW spricht sich daher im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens dafür aus, klarzustellen, dass für Berufsbildungswerke grundsätzlich keine Betriebserlaubnispflicht nach dem SGB VIII gilt. Aufgrund der bestehenden Aufsichts- und Qualitätssicherungssysteme der Reha-Träger würden zusätzliche Regelungen lediglich zu Doppelstrukturen, erhöhtem bürokratischem Aufwand und unklaren Zuständigkeiten führen – ohne einen Mehrwert für den Schutz der betreuten jungen Menschen.

Zugleich fordert die BAG BBW eine bundeseinheitliche ordnungsrechtliche Regelung für die Leistung „Wohnen im Berufsbildungswerk“, insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen und eine einheitliche Umsetzung gewährleistet werden