

Im Rahmen der Nachteilsausgleiche haben schwerbehinderte Beschäftigte nach § 125 Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Jahresurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Beschäftigte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Gleichgestellte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht, hat der schwerbehinderte Beschäftigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftes des Zusatzurlaubs. Bei der Berechnung werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, aufgerundet.