

Um die Eigenverantwortung der Betroffenen zu stärken und ihnen bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe möglichst weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände zu lassen, haben die Betroffenen ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß SGB IX § 9.
Dazu gehört beispielsweise, dass
Zu berücksichtigen sind die persönliche Lebenssituation, das Alter und Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags und die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.
Wird den Wünschen der Menschen mit Behinderung durch den Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so muss er dies durch Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 9 Sozialgesetzbuch IX: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten