

Im Unterschied zur Geldleistung stellt der Leistungsträger bei der Sachleistung den Leistungsberechtigten Einrichtungen, Sachen oder entgeltliche Dienstleistungen zur Verfügung, indem er die Kosten unmittelbar übernimmt und so die Leistungsberechtigten von der Zahlungsverpflichtung freistellt.