

Arbeitgeber, die über 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeits- und Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 71 SGB IX). Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz ist pro Monat und je nach Erfüllungsgrad der Pflichtquote eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu zahlen.
siehe auch unter Beschäftigungspflicht
§ 71 Sozialgesetzbuch IX: Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen