

Seit dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf ein Persönliches Budget. Mit dieser neuen Leistungsform wird das klassische Leistungsdreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer aufgelöst.
Bisher fest definierte Dienst- und Sachleistungen werden (von den Rehabilitationsträgern) durch Geldleistungen oder Gutscheine an die Betroffenen ersetzt. Mit dem Geld können behinderte Menschen sich als Käufer, Kunden oder Arbeitgeber eigenverantwortlich für individuelle Unterstützungsleistungen entscheiden. Neben klassischen Leistungen zur Teilhabe können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfeträger einbezogen werden.
Am 1. Juli 2004 sind seit der Einführung des Persönlichen Budgets im SGB IX im Jahre 2001 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch weitere Regelungen zu einem Trägerübergreifenden Persönlichen Budget in Kraft getreten, die ab dem 29. März 2005 mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz noch einmal klargestellt wurden.
„Trägerübergreifend“ bedeutet, dass sich das Budget aus Geldleistungen verschiedener Leistungsträger zusammensetzen kann. Die Bewilligung erfolgt als „Komplexleistung“ wie aus einer Hand. An der Leistung können somit die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Jugend- und Sozialhilfeträger sowie die Integrationsämter beteiligt sein. In der Budgetverordnung sind nähere Einzelheiten des Verfahrens geregelt.
Damit können neben allen Leistungen zur Teilhabe auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in Trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden.
Die Ausführung eines Persönlichen Budgets setzt einen entsprechenden Antrag der Leistungsberechtigten voraus. Ob der Rehabilitationsträger auf einen entsprechenden Antrag des Budgetnehmers ein Persönliches Budget erbrachte, stand bis zum 31. Dezember 2007 im pflichtgemäßen Ermessen des Rehabilitationsträgers - seit dem 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch.