

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind Leistungen zur Teilhabe mit dem Ziel der sozialen Rehabilitation.
Die soziale Rehabilitation will behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, so dass sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege sind, sofern nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vorrangig erbracht werden.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen
Rechtliche Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: § 29 Sozialgesetzbuch I, §§ 55 ff. Sozialgesetzbuch IX, §§ 39-43 Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung), § 11 Bundesversorgungsgesetz, § 29 Bundesversorgungsgesetz (Soziales Entschädigungsrecht), §§ 11 ff. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe), §§ 8 ff. Sozialgesetzbuch XII (Sozialverwaltung).
siehe auch Leistungen zur Teilhabe
§ 55 Sozialgesetzbuch IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft