

Mit Leistungen zur Teilhabe werden gemäß SGB IX verschiedene Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen - dementsprechend werden sie als Leistungen zur Teilhabe zusammengefasst.
Leistungsvoraussetzungen
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, hat ein Recht auf Hilfe, um
Leistungen zur Teilhabe werden auf Antrag des Leistungsberechtigten durch den zuständigen Rehabilitationsträger erbracht.
Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr und erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers nicht erforderlich werden.
Bei der Entscheidung über die Leistungen und Ausführung der Leistungen soll laut § 9 SGB IX berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden.
Die Leistungen zur Teilhabe gliedern sich in