

Nach § 132 SGB IX sind Integrationsprojekte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des SGB IX § 71 Absatz 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Sie sollen den Übergang zu einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten (§§ 132, 133 SGB IX).
Integrationsprojekte bieten dieser Zielgruppe Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Unterstützung bei der Vermittlung auf einen Arbeitsplatz auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Arbeitsverhältnisse in den Integrationsprojekten orientieren sich an tarifrechtlichen beziehungsweise ortsüblichen Bedingungen (in Bezug auf Arbeitsentgeld, Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelung). Integrationsprojekte können vom zuständigen Integrationsamt Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten.
Vorläufer der Integrationsprojekte waren Selbsthilfefirmen insbesondere für psychisch kranke (Krankheit) und behinderte Menschen, die sich in den 70er Jahren als Reaktion auf die zunehmende Arbeitslosigkeit innerhalb dieser Personengruppen gründeten.