

Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im Auftrag der Agenturen für Arbeit, der ARGE nach dem SGB II, der Optionskommunen, der Integrationsämter oder Rehabilitationsträger tätig werden. Sie sollen die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben sichern helfen. Sie vermitteln behinderungsgerechte Arbeitsplätze und bieten psychosoziale Beratung für schwerbehinderte Arbeitnehmer an. Integrationsfachdienste arbeiten eng mit Arbeitgebern, Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen zusammen.
Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung sind durch das SGB IX (§§ 102 und 109 ff.) und die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV, §§ 27 a und 28) geregelt.
Entwickelt haben sich die Integrationsfachdienste aus den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten, welche die früheren Hauptfürsorgestellen nach dem bisherigen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bereits bei der Durchführung der psychosozialen Betreuung im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beteiligt hatten.
Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Agenturen für Arbeit tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Arbeitsagenturen und Integrationsämter sind damit die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Die Agenturen für Arbeit erhalten hierfür eine besondere Mittelzuweisung aus dem Ausgleichsfonds des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Weitere Auftraggeber der Integrationsfachdienste können die Rehabilitationsträger sein, auch in Bezug auf Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind.
Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind insbesondere
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen. Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.
Zu den generellen Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen selbst sowie die Information und Hilfestellung für Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Problemsituationen bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, zum Beispiel bei
Der Integrationsfachdienst ist in der Regel unterteilt in den Integrationsfachdienst – Vermittlung (IFD-V) und in den Integrationsfachdienst – Begleitung (IFD-B).
Der IFD-V vermittelt behinderte Arbeitskräfte und berät Arbeitgeber bei der Auswahl. Über vorgeschaltete Praktika oder befristete Arbeitsverträge können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Ruhe kennen lernen. Die Einarbeitungsphase wird vom Integrationsfachdienst bis zu sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses begleitet. Zudem berät der IFD-V über finanzielle Leistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen und hilft Arbeitgebern bei entsprechenden Antragsverfahren.
Der IFD-B berät und betreut bei Leistungsschwierigkeiten, längeren Erkrankungen, Konflikten am Arbeitsplatz, sozialen Anpassungsproblemen, Kommunikationsschwierigkeiten, Abmahnungen und drohender Kündigung.
Die Integrationsfachdienste werden an den Aufgaben der gesetzlichen Leistungsträger, von denen sie beauftragt werden, beteiligt. Die Verantwortung für die gesamte Aufgabenerledigung bleibt damit beim jeweiligen Auftraggeber.
Im Einzelnen kann der Integrationsfachdienst die Aufgabe haben,
Der Integrationsfachdienst arbeitet eng mit der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger (insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung), dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams, den abgebenden schulischen und beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und, wenn nötig, auch mit anderen Stellen zusammen.
Zwischen der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes wird auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung eine Vereinbarung über Beauftragung, Zusammenarbeit, fachliche Leistung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung geschlossen.
Die Integrationsfachdienste verfügen über Fachpersonal mit entsprechender psychosozialer oder arbeitspädagogischer Qualifikation.
Integrationsfachdienste sind im gesamten Bundesgebiet eingerichtet, so dass in jedem Arbeitsagenturbezirk mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist. Durch eine entsprechende Formulierung im SGB IX (§ 102 Absatz 2 Nummer 4) ist gewährleistet, dass in Regionen, in denen dies für notwendig gehalten wird, auch vorhandene psychosoziale Dienste freier Träger, die nur von den Integrationsämtern beauftragt sind, weiter bestehen können.
§ 27 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung: Leistungen an Integrationsfachdienste