

Hilfsmittel werden als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Die Hilfsmittel sollen fehlende Körperteile ersetzen sowie beeinträchtigte oder ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederherstellen, ermöglichen, ersetzen, ergänzen oder wesentlich erleichtern.
Kosten für Hilfsmittel können im Einzelfall auch im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können behinderte Menschen auch mit anderen als mit den oben genannten Hilfsmitteln versorgt werden. Diese kommen in Betracht, wenn sie behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen.
siehe auch unter Technische Arbeitshilfen