

Eine eindeutige und allgemein akzeptierte Definition für "geistige Behinderung" gibt es nicht, da Menschen mit geistiger Behinderung keine einheitliche Gruppe mit fest umschriebenen Eigenschaften bilden. Der Begriff "geistige Behinderung" dient als eine Art Sammelbezeichnung für vielfältige Erscheinungsformen und Ausprägungsgrade intellektueller Einschränkungen und affektiven Verhaltens.
Medizinisch orientierte Definitionen sprechen von einer Minderung oder Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz. So bezeichnet auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) dieses Phänomen als Intelligenzminderung.
Rein auf die Intelligenz bezogen lässt sich eine geistige Behinderung als Steigerung der Lernbehinderung verstehen, die in der Regel durch eine Hirnschädigung oder Hirnfunktionsstörung hervorgerufen wird. Die Lernbehinderung zeigt sich beispielsweise im frühkindlichen Alter als deutliche Entwicklungsverzögerung, als Wahrnehmungsbeeinträchtigung und als Beeinträchtigung beim Spracherwerb, der oft später und verlangsamt einsetzt.
Andere Definitionen rücken statt der Intelligenz eher die Interaktion des betroffenen Menschen mit seiner Umwelt und sein sozial-emotionales Verhalten in den Vordergrund.
Es wird zwischen leichter, mittelschwerer, schwerer und schwerster geistiger Behinderung unterschieden. Etwa 85 Prozent sind der Gruppe mit leichten geistigen Behinderungen zuzuordnen. Durch entsprechende Unterstützung und Förderung können Kinder mit leichter geistiger Behinderung schulische und berufliche Fähigkeiten erwerben und erfolgreich am sozialen Leben teilnehmen.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden die Begriffe „Lernbehinderung” und „geistige Behinderung” nicht mehr verwendet. Stattdessen wird von „Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung” gesprochen.
Folgende Kriterien sind in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit zur Unterscheidung festgelegt: