

Die Förderung behinderter Frauen ist in den Sozialgesetzbüchern SGB IX und SGB III als Querschnittsaufgabe und Leitlinie definiert, da behinderte Frauen in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, was sich beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der Erwerbsbeteiligung zeigt: ein Drittel der behinderten Männer ist erwerbstätig, aber nur ein Fünftel der behinderten Frauen.
Die Notwendigkeit einer spezifischen Frauenförderung wird in § 1 SGB IX unterstrichen, und laut § 33 Absatz 2 SGB IX sollen behinderte Frauen die gleichen Chancen im Erwerbsleben haben wie behinderte Männer. Geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen sollen abgefangen werden.
Vor allem sollen gleiche Chancen im Erwerbsleben sowohl im Vergleich zu nicht behinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und von Behinderung bedrohten Männern gesichert werden, beispielsweise durch geeignete wohnortnahe oder in Teilzeit nutzbare Angebote.
Die Interessenvertretungen und Selbsthilfeorganisationen behinderter Frauen sind beispielsweise bei den gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 SGB IX der Rehabilitationsträger oder bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 20 SGB IX mit einzubeziehen.
Das Schwerbehindertenrecht in Teil 2 SGB IX enthält darüber hinaus eine Reihe konkreter Bestimmungen zur Frauenförderung, zum Beispiel:
Im Sozialgesetzbuch zur Arbeitsförderung ist die Frauenförderung in § 8 SGB III als grundlegende und umfassende Aufgabe bei allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz.
Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Zur Unterstützung dieser Aufgaben gibt es in den Agenturen für Arbeit hauptamtliche Frauenbeauftragte.