

Eingliederungszuschüsse gehören zu den Leistungen der Agenturen für Arbeit nach SGB III (Arbeitsförderung). Sie werden als Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erbracht, um Minderleistungen bei der Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auszugleichen.
Zu unterscheiden sind dabei Eingliederungszuschüsse bei Einarbeitung, bei erschwerter Arbeitsvermittlung und für ältere Arbeitnehmer. Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen - für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind spezifische Eingliederungszuschüsse vorgesehen.
Arbeitgeber können zur Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn die Vermittlung dieser Arbeitnehmer aufgrund in der Person liegender Umstände erschwert ist. Diese Zuschüsse richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Eingliederungszuschüsse werden auf die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Löhne und die pauschalierten Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt. Ein Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden. Eingliederungszuschüsse können auch an Arbeitgeber gezahlt werden, die Personen einstellen, die bereits bis zu drei Monaten oder nicht versicherungspflichtig bei ihnen beschäftigt waren.
Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
Förderungsvoraussetzungen: Arbeitgeber können für die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a-d SGB IX einen Eingliederungszuschuss erhalten.
Auch für die nach Paragraf 2 Absatz 3 SGB IX von den Agenturen für Arbeit gleichgestellten, behinderten Menschen können Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erbracht werden. Die Gewährung des Eingliederungszuschusses ist auch nach einer geförderten befristeten Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber (zum Beispiel einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) möglich.
Höhe und Dauer der Förderung: Die Förderung beträgt höchstens 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und darf 36 Monate nicht übersteigen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen.
Bei der Entscheidung über die Förderhöhe und -dauer soll eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. In die Entscheidung fließt ebenso ein, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
Nach Ablauf von zwölf Monaten (bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen nach 24 Monaten) wird der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich vermindert.