

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine besondere Leistungsform der Sozialhilfe. Bis zum 31.12.2004 war die Eingliederungshilfe im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Zum 1. Januar 2005 ist das Bundessozialhilfegesetz in das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) übernommen worden. Die Vorschriften über die Eingliederungshilfe sind nahezu identisch geblieben.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbstständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann.
Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, so weit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit erbracht wird (Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist somit ausdrücklich eine nachrangige Leistung).
Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
Neben den bisher üblichen Formen können die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erfolgen. Persönliche Budgets, die die Rehabilitationsträger - dazu zählen auch die Sozialämter - Menschen mit einer Behinderung auf Antrag zur Verfügung stellen, bestehen aus einem Geldbetrag, mit dem alle im Einzelfall wegen Art oder Schwere der Behinderung zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Menschen mit einer Behinderung können dann im Rahmen der Zweckbestimmung selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen möchten.
Viele Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Menschen mit Behinderungen erbracht. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Erhält ein volljähriges behindertes Kind Eingliederungshilfe, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern generell nur in Höhe von bis zu 26 Euro pro Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.
Nähere Auskünfte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und zur etwaigen Heranziehung des behinderten Menschen und seiner Angehörigen zu den entstehenden Kosten erteilt das jeweils zuständige Sozialamt.