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ein körperlich behinderter Junge sitzt am Tisch und bedient die Computertastatur mit seinen Füßen
junge Frau mit Trainer macht eine Übung in der Reha

Bewerbung

Bewerbung

Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, sind nach § 81 SGB IX verpflichtet,

  • zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
  • frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerber zu finden,
  • der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerbern unmittelbar nach deren Eingang vorzulegen - eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist dabei nicht zulässig.

Erfüllt ein Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und lehnt einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so muss er seine Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat beziehungsweise dem Personalrat und dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung den Beteiligten mit.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht ihm zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Entschädigungsanspruch.

Externe Links:

§ 81 Sozialgesetzbuch IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Originaltext von talentplus

 

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