

Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, sind nach § 81 SGB IX verpflichtet,
Erfüllt ein Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und lehnt einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so muss er seine Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat beziehungsweise dem Personalrat und dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung den Beteiligten mit.
Wird ein schwerbehinderter Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht ihm zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Entschädigungsanspruch.
§ 81 Sozialgesetzbuch IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen