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junge Frau mit Trainerin an einem Sportgerät
Junge spielt Tischtennis

Beschäftigungspflichtquote

Beschäftigungspflichtquote

Unternehmen, die mindestens 20 Beschäftigte haben, sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Das sieht das Neunte Sozialgesetzbuch so vor. Erreichen die Unternehmen die Quote dieser sogenannten Pflichtarbeitsplätze nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter berechnet.

  • Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % = 105 Euro*
  • Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro*
  • Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro*

*pro Monat für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz

 

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