

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Bundesagentur für Arbeit haben das Ziel, die Berufswahl, die Aufnahme einer Erstausbildung oder die berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen. Hierzu gibt es differenzierte Maßnahmen, um dem individuellen Förderbedarf gerecht zu werden. Zuständig für die Förderung ist in der Regel die Agentur für Arbeit.
Die BvB umfassen die Vermittlung bzw. Auffrischung von Schlüsselqualifikationen und Grundkenntnissen in verschiedenen Berufsfeldern, Stützunterricht und eine intensive sozialpädagogische Betreuung. Betriebspraktika sind integrierter Bestandteil solcher Maßnahmen. Die Teilnehmer besuchen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung auch die Berufsschule.
Zielsetzung und Konzeption der Maßnahmen richten sich nach der spezifischen Situation und den Bildungsbedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe.
Das komplexe Förderinstrumentarium dient - je nach Bedarf - sowohl der Berufsvorbereitung als auch der beruflichen Orientierung.
Es werden verschiedene Bausteine bereitgehalten und je nach Förderbedarf flexibel kombiniert und gewichtet, zum Beispiel:
Die Betreuung erfolgt durch Ausbilder (in Werkstätten oder Übungsbüros), Lehrkräfte, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.
Neben den BvB, die behinderten und nichtbehinderten (jungen) Menschen gleichermaßen zur Verfügung stehen, gibt es Fördermaßnahmen, die den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen. Bei der Auswahl der entsprechenden Bildungsmaßnahme gilt der Grundsatz: So normal wie möglich, so speziell wie nötig.
Wenn Art oder Schwere der Behinderung eine umfassende Betreuung erfordern, finden BvB insbesondere in Rehabilitationseinrichtungen statt, die über die erforderliche personelle, räumliche und technische Ausstattung verfügen (beispielsweise Begleitung durch Fachdienste, technische Hilfen, Wohnbetreuung in einem Internat, integrierte Berufsschule).
Förderung Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen
Für die Förderung Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen für junge Menschen ist in der Regel die Agentur für Arbeit zuständig. Sie erfolgt auf Grundlage des § 61 in Verbindung mit § 97 folgende SGB III sowie speziell für behinderte Menschen nach dem § 33 SGB IX. Die finanzielle Förderung umfasst unter anderem die Maßnahmekosten für die Teilnehmer, die unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld erhalten können.
Die diagnostischen Instrumente der Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung werden bei Bedarf durch die Agentur für Arbeit zur Klärung der Eignung veranlasst und zählen nicht unmittelbar zu den Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.