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ein Junge sitzt am Computer und bekommt etwas von einer Lehrerin erklärt
ein Jugendlicher unter Betreuung seines Ausbildungsleiters in der Holzverarbeitung

Benachteiligungsverbot

Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nach § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB IX wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen. Bei einem Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot kann der benachteiligte Arbeitnehmer nach § 81 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Schadensersatz verlangen.

Ein Arbeitgeber, der die Neubesetzung einer Stelle plant, ist gesetzlich verpflichtet

  • zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
  • frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerber herauszufinden,
  • die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten,
  • alles zu vermeiden, was zu einer Benachteiligung eines behinderten Bewerbers aufgrund seiner Behinderung führt.

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Originaltext von talentplus

 

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