Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) des Bundes ist seit dem 27.04.2002 in Kraft. Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen (vergleiche § 1 BGG).
Das Kernstück des Gesetzes ist die Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Hiermit trägt das BGG dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes Rechnung: Die Träger öffentlicher Gewalt dürfen behinderte und nicht behinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandeln und dadurch behinderte Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (vergleiche § 7 Absatz 2 BGG).
Zur Herstellung von Barrierefreiheit dient das mit dem BGG neu geschaffene Instrument der Zielvereinbarung. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen geschlossen werden, die den Beteiligten ermöglichen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.
Verhandlungspartner sind Unternehmen oder Unternehmensverbände und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannte Verbände, die die Interessen behinderter Menschen vertreten. Sie haben einen Anspruch darauf, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.
Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet. Die am Abschluss beteiligten Vertragsparteien sind an die Zielvereinbarung gebunden. Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Zielvereinbarungsregister anzuzeigen.
Landesgleichstellungsgesetze sind mittlerweile in fast allen Bundesländern in Kraft getreten. Sie regeln Bereiche und Vorschriften des Landesrechts zum Beispiel für das Verwaltungsverfahren der Landes- und Kommunalbehörden, das Bauordnungsrecht, das Schul- bzw. das Hochschulrecht und den öffentlichen Personennahverkehr.
Nach Inkrafttreten des BGG haben sich die Länder eng an den Inhalten des Bundesgesetzes orientiert. Dies betrifft insbesondere