

Barrierefreiheit beschreibt das Ziel, Gebäude und Produkte so zu gestalten, dass sie von jedem Menschen – unabhängig von seiner körperlichen Verfassung oder seines Alters – ohne Einschränkungen, also universell, nutzbar sind.
Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: "Für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar". Barrierefreiheit zielt auf den Abbau von Schranken ab, die Menschen an der Teilnahme und Teilhabe am öffentlichen und privaten Leben teilweise oder ganz hindern. Barrierefreiheit wird im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie in den Bereichen Bauen und Verkehr zu einer entscheidenden Grundlage für die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen.
Seit dem 1. Mai 2002 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft. Das Gesetz ist eine weitere gesetzliche Konsequenz zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots im Grundgesetz. Kernstück des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Erstmals wird neben der Beseitigung oder Vermeidung von baulichen Barrieren, etwa in Gebäuden oder im Verkehr, die Barrierefreiheit von Informationstechnik festgeschrieben.
Laut § 4 BGG sind barrierefrei "bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Das BGG verpflichtet Bundesbehörden und Behörden, die Bundesrecht ausführen, ihre elektronisch angebotenen Informationen (beispielsweise CD-ROMs, DVDs, elektronische Vordrucke, Internetangebote) bis zum 31.12.2005 barrierefrei zu gestalten.
Zur Barrierefreiheit tragen bei: zum Beispiel Publikationen in einfacher Sprache für Menschen mit geistiger Behinderung, die Beseitigung räumlicher Barrieren für Menschen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetscher. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache zu (vergleiche § 6 BGG).
Gewerbliche Betreiber von Internetseiten werden zwar zu Barrierefreiheit aufgefordert, sind aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet.
Um das Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen, wurden weiterhin verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie unter anderem das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird durch gesonderte Rechtsverordnungen (RVO) ergänzt:
In der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) wird die praktische Umsetzung des BGG geregelt. Mit ihrer Verabschiedung am 17. Juli 2002 wurde in Deutschland erstmals ein Rahmen vom Staat festgelegt, der die einzelnen Aspekte der Barrierefreiheit definiert.
Im Bereich der Informationstechnik bezieht sich die Benutzerfreundlichkeit/Barrierefreiheit vor allem auf die Wahrnehmbarkeit sowie die Interaktionsfähigkeit. Eine barrierefreie Internetseite ermöglicht das problemlose Lesen und Navigieren mit den derzeit zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln. Grundsätzlich gilt: Je mehr JavaScript, Animationen, Flash und ähnliche Elemente verwendet werden, desto weniger handelt es sich um barrierefreie Internetseiten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Trennung des Inhalts von seinem Design, das heißt die Trennung von Inhalt, Struktur und Layout eines Internet-Dokumentes. Dies wird durch strukturierte Sprachen wie HTML/XML möglich. Das Nutzen von HTML/XML ermöglicht nicht nur die inhaltliche Kennzeichnung der Dokumentbestandteile, sondern auch die Erzeugung einer hierarchischen Struktur, die das Navigieren erleichtert.