Ausgleichsabgabe müssen diejenigen Arbeitgeber bezahlen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (Beschäftigungspflicht).
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 € zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz werden fällig
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
(Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchnittliche Monatswerte.)
Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuzeigen.
Bei der Berechnung und Erstellung der Anzeige hilft die kostenlose Software REHADAT-Elan, mit der die Anzeige auch elektronisch abgegeben werden kann.