

Der Arbeitsplatz ist jener Bereich im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, in dem ein abhängig Beschäftigter seine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeiten erbringt (vergleiche § 73 SGB IX).
Als Arbeitsplatz wird landläufig der Ort bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten oder als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme finanzierten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbstständige Beschäftigung oder ein Praktikum hingegen werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.
Im Schwerbehindertenrecht hat der Begriff des Arbeitsplatzes in verschiedenen Zusammenhängen besondere Bedeutung: