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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Entstehungsgeschichte

Hintergrund der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Vorgaben der Europäischen Union. Demnach ist Deutschland verpflichtet, vier Richtlinien umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Im Bereich Beschäftigung und Beruf sollen die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht geschützt werden. Bezüglich Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlecht sehen die Richtlinien einen Schutz auch für das allgemeine Zivilrecht vor.

Mehrere Anläufe waren notwendig, um diese Vorgaben umzusetzen. Ein erster Entwurf aus dem Jahre 2001 (Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht) kam nicht bis in den Bundestag. Beim viel diskutierten Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes der rot-grünen Vorgängerregierung sollte auf Beschluss des Bundesrats ein Vermittlungsverfahren eingeleitet werden. Hierzu kam es aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr. Der dritte Anlauf, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, ist von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und trat am 18. August 2006 in Kraft.

Ziele und Anwendung

Der erste, allgemeine Teil beschreibt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Ferner werden der Anwendungsbereich (zum Beispiel Einstellung- und Beschäftigungsbedingungen) sowie verschiedene Begriffsbestimmungen festgelegt. Hier wird auch klargestellt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten.

Rechtsgrundlage

  • Schutz der Beschäftigten: Der zweite Abschnitt ist bedeutsam für das Arbeitsleben, denn er enthält - mit Ausnahmen für Religionsgemeinschaften - Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten. Hier sind das Verbot der Benachteiligung sowie Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der Beschäftigten festgelegt. Beschäftigte, die sich diskriminiert fühlen, haben das Recht, sich zu beschweren. Benachteiligte können zudem innerhalb von zwei Monaten Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen.

  • Schutz im Zivilrecht: Abschnitt drei enthält die Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr. Über die europäischen Vorgaben hinaus sind auch die Merkmale Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen. Die Weltanschauung ist hingegen ausgeklammert. Geschützt ist beispielsweise die Benachteiligung bei Massengeschäften. Zudem sind grundsätzlich auch Verträge mit Versicherungen umfasst. Weitgehend ausgeschlossen wurde der Diskriminierungsschutz bei der Vermietung von Wohnraum. Dieser greift nur, wenn der Vermieter in der Regel mehr als 50 Wohnungen vermietet.

  • Rechtsschutz: Für die Beweislast gilt, dass im Streitfall der Kläger Indizien beibringen muss, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Erst wenn dies gelingt, muss die beklagte Partei beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Antidiskriminierungsverbände dürfen vor Gericht, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (zum Beispiel Arbeitsgericht), als Beistände Benachteiligter auftreten. Nicht vorgesehen ist die Übernahme als Bevollmächtigter.

Antidiskriminierungsstelle

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde gemäß § 25 Absatz 1 AGG die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet; die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) berät von Diskriminierung Betroffene, forscht zu Ursachen von Ungleichbehandlungen und verbreitet den Gedanken der Gleichbehandlung.

Kontakt

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Telefon (Zentrale): 03018 555-1855
Telefon (Beratung): 03018 555-1865 (Mo bis Fr 9-12, 13-15 Uhr)
Telefax: 03018 555-41865
E-Mail: poststelle@ads.bund.de

Diskussion

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird kontrovers diskutiert - so befürchten Arbeitgeber, in ihrer Bewerberauswahl eingeschränkt zu werden und erwarten eine Flut an Klagen. Vertreter behinderter Menschen hingegen registrieren positiv, dass behinderte Menschen auch in den zivilrechtlichen Teil aufgenommen wurden. Die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes auf die tägliche Praxis bleiben letztlich abzuwarten.

Externe Links:

Originaltext von talentplus

 

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